Zahungsverkehr

Aktuelle Informationen zum Verfahren VoP für den SEPA-Zahlungsverkehr

Haben Sie schon von „Verification of Payee“ (kurz: VoP) gehört? 
Falls nicht, sollten Sie jetzt genau hinschauen – denn ab dem 9. Oktober 2025 ändert sich etwas Grundlegendes im SEPA-Zahlungsverkehr. 

 

Hier haben wir die Informationen für Sie zusammengefasst: 

 

Was ist eigentlich VoP?

VoP steht für die Empfängerverifizierung bei SEPA-Zahlungen. Konkret bedeutet das: Vor jeder SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung müssen Banken künftig prüfen, ob der angegebene Empfängername zur IBAN passt. Diese neue Regelung gilt im gesamten europäischen Zahlungsraum.
(Hinweis: Auslandszahlungen sind bis Ende 2026 noch ausgenommen.)

Was passiert im Detail?

Sie übermitteln einen SEPA-Zahlungsauftrag inkl. „Transportunterschrift“ an Ihre Bank. Diese gleicht daraufhin den angegebenen Kontonamen mit der IBAN beim Empfängerinstitut ab. Innerhalb kurzer Zeit erhalten Sie eine Rückmeldung – mit einem der folgenden Ergebnisse:

  • Match: Empfängername und IBAN stimmen überein. Alles korrekt!
  • Close Match: Es gibt kleine Abweichungen, z. B. „Meyer“ vs. „Meier“.
  • No Match: Empfängername und IBAN passen nicht zusammen.

No Check: Die Prüfung konnte nicht durchgeführt werden (z. B. wegen technischer Probleme).

Wie geht es danach weiter?

Sie erhalten zu jedem Auftrag ein Prüfprotokoll:

  • Bei Match wird die Zahlung verarbeitet.
  • Bei einem Close Match müssen Sie Ihre Stammdaten prüfen, korrigieren und den Auftrag erneut einreichen.

Bei No Match sollten Sie Rücksprache mit dem Empfänger halten und gemeinsam die Daten überprüfen.

Gib es Anpassungen in der WinLine im Zuge des SEPA-Verfahrens?

Ja, sämtliche erforderlichen Programmänderungen im Zusammenhang mit dem neuen SEPA-Verfahren werden wir wie gewohnt rechtzeitig zur Verfügung stellen. So stellen wir sicher, dass Sie optimal auf die neuen Anforderungen seitens der WinLine vorbereitet sind.

Was können Sie jetzt schon tun?

  • Weisen Sie auf Ihren Rechnungen bereits jetzt auf den korrekten Kontoinhabernamen hin – exakt so, wie er bei Ihrer Bank hinterlegt ist.
  • Überprüfen Sie die Hinterlegungen der Zahlungsdaten Ihrer Kreditoren auf Namensgenauigkeit zur IBAN.

Sämtliche obigen Ausführungen basieren auf dem jetzigen Stand der Informationen des Gesetzgebers bzw. den relevanten Institutionen.

 

Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden.